20.07.12010, 18:52
Quelle: http://www.orf.at/stories/2004542/2004535/
Wegweisendes Urteil erwartet
Die Patentierbarkeit von Pflanzenzüchtungen kommt auf den Prüfstand. Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes (EPA) in München verhandelt nun über das „Brokkolipatent“.
Die britische Firma Plant Bioscience hatte sich das Verfahren zur Herstellung einer speziellen Brokkolivariante 2002 schützen lassen. Ein Jahr später legten zwei Firmen aus Frankreich und der Schweiz Beschwerde gegen das Patent ein.
Das Patent EP 1069819 gilt auch für Samen und ausgewachsene Pflanzen der speziellen Brokkolisorte, die besonders viele Glucosinolate enthält. Dieser Stoff soll vorbeugend gegen Krebs wirken. Bei dem Verfahren werden nach Angaben des EPA die dafür verantwortlichen Gene im Brokkolierbgut ermittelt und mit genetischen Markern gekennzeichnet. Anschließend werden die Pflanzen mit den gewünschten Glucosinolaten anhand der Markergene ausgewählt und für die Zucht verwendet.
Warnung vor Monopolen
Kritiker wie die Umweltschutzorganisation Greenpeace befürchten, dass auf diesem Weg durch die Hintertür Patente auf Pflanzensorten vergeben werden können und Monopole bei den Nahrungsmittelkonzernen entstehen. Grundsätzlich sind Patente auf Saatgut, Tierrassen und Pflanzensorten verboten.
Doch das EPA erlaubt Patente auf technische Züchtungsverfahren, die nicht „im Wesentlichen biologisch“ sind. Bei dem Verfahren in München wird es deshalb vor allem darum gehen, ob beim „Brokkolipatent“ ein technisches oder ein biologisches Zuchtverfahren angewendet wird.
Recht an Sorte soll gesichert werden
Erfinder von Züchtungsverfahren schützen über Patente nicht mehr nur diese Verfahren, sie versuchen, sich indirekt die Rechte an den Gemüsesorten zu sichern. Weil das zu einer sinkenden Auswahl und steigenden Preisen führen kann, könnte die Anhörung bei der EPA wegweisend für die Verbraucher werden. Die eigentlich im Patentrecht verbotene Patentierung von Lebewesen könnte durch die Hintertür umgangen werden.
Biologische Verfahren, zu denen etwa die seit Jahrhunderten erprobte Kreuzung zählt, dürfen nicht patentiert werden - das ist nur für technische Verfahren möglich. Beim Brokkoli hatte Plant Bioscience das biologische Verfahren lediglich damit ergänzt, dass mit Hilfe von Markergenen die für die Krebsvorbeugung wichtigen Inhaltsstoffe gekennzeichnet wurden.
Zwei wichtige Fragen
Das EPA muss sich nun mit zwei Fragen beschäftigen. Erstens geht es darum, ob eine relativ simple Ergänzung eines biologischen Verfahrens ausreicht, um daraus ein patentierbares technisches Verfahren zu machen. Die zweite Frage lautet, wie weit das Patent reichen darf: Darf es nur das Verfahren umschließen? Ist auch die mit dem Verfahren erzeugte Pflanze patentiert? Oder bezieht sich das Patent sogar auf sämtliche Nachkommen der Pflanze oder des Tieres?
Wegweisendes Urteil erwartet
Die Patentierbarkeit von Pflanzenzüchtungen kommt auf den Prüfstand. Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes (EPA) in München verhandelt nun über das „Brokkolipatent“.
Die britische Firma Plant Bioscience hatte sich das Verfahren zur Herstellung einer speziellen Brokkolivariante 2002 schützen lassen. Ein Jahr später legten zwei Firmen aus Frankreich und der Schweiz Beschwerde gegen das Patent ein.
Das Patent EP 1069819 gilt auch für Samen und ausgewachsene Pflanzen der speziellen Brokkolisorte, die besonders viele Glucosinolate enthält. Dieser Stoff soll vorbeugend gegen Krebs wirken. Bei dem Verfahren werden nach Angaben des EPA die dafür verantwortlichen Gene im Brokkolierbgut ermittelt und mit genetischen Markern gekennzeichnet. Anschließend werden die Pflanzen mit den gewünschten Glucosinolaten anhand der Markergene ausgewählt und für die Zucht verwendet.
Warnung vor Monopolen
Kritiker wie die Umweltschutzorganisation Greenpeace befürchten, dass auf diesem Weg durch die Hintertür Patente auf Pflanzensorten vergeben werden können und Monopole bei den Nahrungsmittelkonzernen entstehen. Grundsätzlich sind Patente auf Saatgut, Tierrassen und Pflanzensorten verboten.
Doch das EPA erlaubt Patente auf technische Züchtungsverfahren, die nicht „im Wesentlichen biologisch“ sind. Bei dem Verfahren in München wird es deshalb vor allem darum gehen, ob beim „Brokkolipatent“ ein technisches oder ein biologisches Zuchtverfahren angewendet wird.
Recht an Sorte soll gesichert werden
Erfinder von Züchtungsverfahren schützen über Patente nicht mehr nur diese Verfahren, sie versuchen, sich indirekt die Rechte an den Gemüsesorten zu sichern. Weil das zu einer sinkenden Auswahl und steigenden Preisen führen kann, könnte die Anhörung bei der EPA wegweisend für die Verbraucher werden. Die eigentlich im Patentrecht verbotene Patentierung von Lebewesen könnte durch die Hintertür umgangen werden.
Biologische Verfahren, zu denen etwa die seit Jahrhunderten erprobte Kreuzung zählt, dürfen nicht patentiert werden - das ist nur für technische Verfahren möglich. Beim Brokkoli hatte Plant Bioscience das biologische Verfahren lediglich damit ergänzt, dass mit Hilfe von Markergenen die für die Krebsvorbeugung wichtigen Inhaltsstoffe gekennzeichnet wurden.
Zwei wichtige Fragen
Das EPA muss sich nun mit zwei Fragen beschäftigen. Erstens geht es darum, ob eine relativ simple Ergänzung eines biologischen Verfahrens ausreicht, um daraus ein patentierbares technisches Verfahren zu machen. Die zweite Frage lautet, wie weit das Patent reichen darf: Darf es nur das Verfahren umschließen? Ist auch die mit dem Verfahren erzeugte Pflanze patentiert? Oder bezieht sich das Patent sogar auf sämtliche Nachkommen der Pflanze oder des Tieres?