Passend dazu habe ich folgende wissenschaftliche Arbeit der Uni Salzburg gefunden:
https://uni-salzburg.at/index.php?id=41747&L=2&newsid=18002&b=208894&MP=200411-200631
Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob die Auflösung der Tempelritter überhaupt rechtswirksam ist.
Bulle bestätigt Verbot von Strafe und Exkommunikation gegenüber Templern
In der wiederentdeckten Bulle „dignum esse conspicimus“ wurde festgehalten, dass es gegenüber den Templern verboten war, sie zu strafen oder gar zu exkommunizieren. „Dieses Verbot würde aus juristischer Sicht die Nichtigkeit der Entscheidung über die Aufhebung des Templerordens durch Clemens dem V. zur Folge haben und ein ganz neues Licht auf das – nur vorläufige – Ende der Templer werfen“, so Mattiangeli.
Hinzu komme der Umstand, dass Papst Clemens V. während des Konzils von Vienne allein und lediglich in Form einer päpstlichen Entscheidung über die Aufhebung entschied. Die Entscheidung sei nicht von einem Konzil gefällt worden, obwohl dies die Voraussetzung für die Aufhebung gewesen wäre, so Mattiangeli.
Aufhebung könnte durch den Papst rückgängig gemacht werden
Diese rechtliche Problematik könnte theoretisch auch heute noch geltend gemacht werden, mit dem Ziel, die Aufhebung des Ordens durch den Papst rückgängig zu machen. Die Unterlagen zeigen auch, dass die Entscheidung von Papst Clemens V. unter dem Druck von Philipp dem Schönen gefällt worden war. Die reichen Besitztümer der Templer gingen an den Johanniterorden und andere örtliche Herrscher.
https://uni-salzburg.at/index.php?id=41747&L=2&newsid=18002&b=208894&MP=200411-200631
Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob die Auflösung der Tempelritter überhaupt rechtswirksam ist.
Bulle bestätigt Verbot von Strafe und Exkommunikation gegenüber Templern
In der wiederentdeckten Bulle „dignum esse conspicimus“ wurde festgehalten, dass es gegenüber den Templern verboten war, sie zu strafen oder gar zu exkommunizieren. „Dieses Verbot würde aus juristischer Sicht die Nichtigkeit der Entscheidung über die Aufhebung des Templerordens durch Clemens dem V. zur Folge haben und ein ganz neues Licht auf das – nur vorläufige – Ende der Templer werfen“, so Mattiangeli.
Hinzu komme der Umstand, dass Papst Clemens V. während des Konzils von Vienne allein und lediglich in Form einer päpstlichen Entscheidung über die Aufhebung entschied. Die Entscheidung sei nicht von einem Konzil gefällt worden, obwohl dies die Voraussetzung für die Aufhebung gewesen wäre, so Mattiangeli.
Aufhebung könnte durch den Papst rückgängig gemacht werden
Diese rechtliche Problematik könnte theoretisch auch heute noch geltend gemacht werden, mit dem Ziel, die Aufhebung des Ordens durch den Papst rückgängig zu machen. Die Unterlagen zeigen auch, dass die Entscheidung von Papst Clemens V. unter dem Druck von Philipp dem Schönen gefällt worden war. Die reichen Besitztümer der Templer gingen an den Johanniterorden und andere örtliche Herrscher.
Froher Sinn bringt Gewinn!