28.04.12005, 15:00
So, und jetzt zum wirklich abartigen Teil:
Strafjustiz und Folter in der Zeit der Hexenverfolgung
Rechtssprechung und Urteilsvollzug waren im Mittelalter und auch noch in der frühen Neuzeit Teile des Alltags. Urteilsverkündungen, Bestrafungen und Hinrichtungen fanden auf Marktplätzen oder speziellen Richt- und Galgenplätzen statt.
Die frühe Neuzeit mit dem Aufstieg der Städte und dem zunehmenden Einfluß der Wissenschaften brachte in der Strafjustiz wichtige Veränderungen: Statt des privaten Klägers, der im konkreten Einzelfall einen Beklagten anzeigte und beschuldigte (sogenanntes `Rügeverfahren`), gab es jetzt öffentliche Ankläger.
Diese konnten bereits bei Verdacht von Amts wegen eine Verfolgung einleiten und Gefangennahme und Befragung der verdächtigen Person anordnen. Interessenkonflikte entstanden dadurch, daß die Ämter von Ankläger und Richter oft in einer Person vereint waren. Während im Rügeverfahren Vergleichszahlungen, Zweikämpfe oder G*ttesurteile wie die Bahrprobe, die Wasser- oder Feuerprobe üblich waren, um Schuld und Unschuld zu ermitteln, brauchte man im Inquisitionsverfahren ein Schuldeingeständnis und eine Tatbeschreibung des Angeklagten. Gleichzeitig wurde der Einfluß geistlicher Instanzen bei der Rechtsfindung zurückgedrängt. Vermehrt traten studierte Juristen z. B. in Form von Stadtschreibern in Erscheinung. Der Prozess wurde zunehmend verschriftlicht, Akten wurden versandt und Gutachten eingeholt.
Als Beweisverfahren des frühneuzeitlichen Inquisitionsprozesses diente die Folter (Tortur, peinliche Frage, Marter), die zuvor schon in kirchlichen Ketzerprozessen des 13. Jahrhunderts eingesetzt wurde. In der Folter wurden Menschen gequält, um von ihnen ein Geständnis oder Informationen zu erpressen. Die Folter war in diesem Prozess nur Beweismittel, keine Strafmaßnahme. Durch die Qualen sollte die verdächtige Person dazu gebracht werden, ihre vermeintlichen Verstrickungen mit dem Bösen aufzugeben. Das reinigende Eingeständnis der Schuld sollte den Sünder in die Gemeinschaft zurückführen. Man war davon überzeugt, daß ein Unschuldiger selbst unter den größten Qualen nicht die schwere Sünde der Lüge auf sich laden würde und somit nur die wirklich Schuldigen Geständnisse ablegten.
Theoretisch gab es Grenzen der Folter. So lag beispielsweise die Verantwortung für die Härte der Folter in den Händen eines `weisen Richters`. Das erpresste Geständnis mußte außerhalb der Tortur von dem Angeklagten bestätigt werden. Die Folter durfte nur angewendet werden, wenn die Ankläger in ihrem Gewissen von der Schuld überzeugt waren, die Indizien aber nicht ausreichten. Hier konnte lediglich die Bestätigung des Beschuldigten und seine Schilderung des Tathergangs Klarheit verschaffen.
Für die Hexenprozesse galten andere Regeln - nämlich gar keine.
Als `crimen extraordinaria` stand der Hexenprozess außerhalb aller Vorschriften. Ein Beispiel: Da eine Wiederholung der Folter eigentlich untersagt war, wenn der Angeklagte standhaft blieb, nannte man in den Hexenprozessen die wiederholte Folterung einfach `Fortsetzung`. Die Tortur konnte somit beliebig oft angewendet werden. Die Folter war die `Seele` des ganzen Prozessverfahrens.
Der Hexenprozess begann mit einer `gütlichen Befragung`. Die verdächtige Person - meist von einer anderen `Hexe` unter der Folter `besagt`, also als Komplize angegeben - wurde am frühen Morgen ohne Vorwarnung aus ihrer Wohnung abgeholt und fortgeführt. Für den weiteren Verlauf des Prozesses gab es regionale Verschiedenheiten sowohl in der Art wie in der Dauer und Anwendung der Inquisition. Wenn die `gütliche Befragung`, in der die Verdächtigten mit den Beschuldigungen konfrontiert wurden, ohne Ergebnis blieb, begann die `peinliche Befragung`. Der Prozess fand unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt. Nur der Ankläger/Richter, ein Schreiber und die Henker waren anwesend. In der `Verbalterrition` zeigten der von nun an hinzugezogenen Scharfrichter und seine Gehilfen die Vielzahl der Folterwerkzeuge vor und erläuterten deren Gebrauch. Wenn auch diese furchteinflößende Veranstaltung in einem spärlich beleuchteten kalten Raum kein Geständnis hervorbrachte, begann man mit der `Realterrition`.
Diese begann meist am Tage der Verhaftung nachmittags und zog sich bis in die Nacht oder die frühen Morgenstunden des nächsten Tages hin.
In entwürdigenden Prozeduren wurde das Selbstbewußtsein des Angeklagten zerstört: Man entkleidete ihn, schnitt ihm die Haare ab und zog ihm ein `Drudenhemd`(Marterkittel, Hexenhemd) an. Damit sollte u.a. vermieden werden, daß die vermeintliche Hexe ein Amulett oder einen anderen Schadenzauber an ihrem Körper oder ihren Kleidern Versteckte, welcher den Gerichtspersonen schaden könnte. Dann wurde der Verdächtige gefesselt, oft wurden ihm die Augen verbunden. Eine Suche nach dem Hexenmal konnte sich anschließen: Jede Hautveränderung wurde mit einer langen Nadel angestochen, um zu sehen, ob Blut herausfließt. Falls die Verwundung nicht blutete, dann war dies ein Zeichen dafür, daß der Teufel der Hexe hier ein `Mal`, ein unempfindliches Erkennungszeichen, gesetzt hatte. Es gab Trickinstrumente, welche diese Situation simulieren konnten. Wenn allerdings kein Hexenmal gefunden wurde, dann war dies andererseits ein Beweis dafür, daß es sich hier um eine besonders `treue` Hexe handelte, die dieses Erkennungszeichen nicht brauchte. Man nimmt heute an, daß durch den Schock, in dem sich die untersuchte Person befand, manchmal das Bluten der Wunden verhindert wurde.
Gleiches gilt für die Tränenprobe. Falls die `Hexe` vor Angst oder Schmerzen nicht weinte, wurde dies als Zeichen ihrer `Hexenhaftigkeit` angesehen. Jedes Verhalten des Verdächtigen während der Befragung konnte ihm zum Nachteil gereichen, da die Interpretation des Verhaltens immer der Gegenseite überlassen war. Gestand der Angeklagte schnell, dann war er überführt, mußte weitere Komplizen benennen und wurde auf jeden Fall verbrannt. Leistete er Widerstand und überstand die erste Folterung, dann war er ein besonders verdammenswerter Fall, von Teufel oder durch eigene Hexenkünste zur Schmerzunempfindlichkeit präpariert. Die Folter wurde dann in allen Gnaden wieder und wieder angewendet, um zum gewünschten Ziel zu gelangen. Widerrief eine `Hexe` das erzwungene Geständnis außerhalb der Tortur, dann wurde sie eben wieder gefoltert. Besonderen Wert legten die Inquisitoren auf die Benennung von weiteren Komplizen. Deshalb war die Tortur noch nicht dadurch zu beenden, daß man ein Geständnis der eigenen `Missetaten` erfand (also ehrlich, ich bekomme da reinen Brechreiz ).
Als ersten `Grad` der Folterung bezeichnete man vielerorts die Anwendung der Daumenschrauben, welche die eingeklemmten Finger quetschten und die Fingerknochen brechen konnten. Zur Vermehrung der Schmerzen wurde mit einem Hammer auf die angezogenen Daumenschrauben geschlagen. Weitere Grade der Folter waren das Anlegen der Beinschrauben (`Spanische Stiefel`), auch `zweiter Grad` genannt. Üblich war als weitere Steigerung das Aufziehen auf einer Streckbank oder Streckleiter. Während dieser Phase ließ man den Angeklagten in dieser schrecklichen Situation - Atemnot, gedehnte oder gerissene Muskel, Bänder und Sehnen, ausgerenkte Gliedmaßen - allein und ging auf seine Kosten zum Abendessen.
Wenn auch diese Folterung nach mehrmaligem langsamem Aufziehen und plötzlichem Fallenlassen und immer schwereren Gewichten ohne Geständnis blieb, waren der Phantasie der Henker gar keine Grenzen mehr gesetzt: Die Angeklagten wurden, oft noch an dem Seil oder der Leine hängend, geschlagen und gepeitscht. Ihnen wurden die verbliebenen Haare abgesengt und die Achselhöhlen oder andere Körperteile mit Fackeln verbrannt, brennende Schwefel- und Pechpflaster aufgelegt, Flüssigkeiten (z.B. Heringslake) eingeflößt, die Fingernägel herausgerissen, eine Lunte zwischen den Fingern durchgezogen und angezündet, Branntwein über den Rücken geschüttet und angesteckt.
Nach dem erfolgten Geständnis und dem - vorläufigen - Ende der Folter kamen die Gefangenen in die Obhut des Henkers, welcher verpflichtet war, ihre Gesundheit wiederherzustellen (ist das komplett pervers, oder was?!). Wer die Folterung überstand und danach auf freien Fuß gesetzt wurde, oder wer fliehen konnte, war lebenslang ein Krüppel, seelisch wie körperlich, denn die Folterungen waren nicht ohne bleibende Schäden zu überstehen. In der Urfehde mußte der Freigelassene schwören, niemals darüber zu reden, was ihm bei der `Befragung` widerfahren war und keine Rache zu üben (und das ist ja definitiv der absolute Gipfel! Haltet mich.... ). Lebenslanger Hausarrest oder Verweisung aus dem Land kamen für die Überlebenden hinzu.
Im Normalfall endete der Prozess jedoch mit der Verurteilung der Hexe und der Verhaftung neuer `besagter` Verdächtiger. Den Verurteilten lastete die Sünde der Lüge schwer auf dem Gewissen , denn sie hatten ausschließlich aufgrund der Qualen `gestanden`. Auf die Geständigen wartete der Scheiterhaufen. Bestimmte Delikte, zu denen Zauberei und Ketzerei gehörten, wurden im Sinne der `spiegelnden Strafen` mit Feuer bestraft. Das reinigende Feuer sollte jede Erinnerung an den Getöteten auslöschen, seinen Zauber restlos vernichten und eine Beerdigung unmöglich machen.
Strafverschärfend wurden einige Verurteilte noch auf dem Weg zum Scheiterhaufen gequält, ihnen wurden etwa mit glühenden Zangen Stücke aus dem Körper gerissen. Als Strafmilderung wurde etlichen der `Hexen` ein schnellerer Tod gewährt: Sie wurden auf dem Scheiterhaufen erwürgt oder vorher enthauptet. Manchen hängte man Säckchen mit Schießpulver um den Hals oder in die Nähe des Herzens, um den Tod durch Explosion und Ersticken herbeizuführen.
Folter als Beweis im Inquisitionsverfahren wurde in Mitteleuropa noch lange angewendet. Die `Theresiana` von 1768 regelte ganz im Sinne der Aufklärung mit detailfreudigen Bilddarstellungen die sachgemäß `richtige` Anwendung der verschiedenen Folterinstrumente.
Baden schaffte als letztes deutsches Land die Folter im Jahre 1831 ab.
Strafjustiz und Folter in der Zeit der Hexenverfolgung
Rechtssprechung und Urteilsvollzug waren im Mittelalter und auch noch in der frühen Neuzeit Teile des Alltags. Urteilsverkündungen, Bestrafungen und Hinrichtungen fanden auf Marktplätzen oder speziellen Richt- und Galgenplätzen statt.
Die frühe Neuzeit mit dem Aufstieg der Städte und dem zunehmenden Einfluß der Wissenschaften brachte in der Strafjustiz wichtige Veränderungen: Statt des privaten Klägers, der im konkreten Einzelfall einen Beklagten anzeigte und beschuldigte (sogenanntes `Rügeverfahren`), gab es jetzt öffentliche Ankläger.
Diese konnten bereits bei Verdacht von Amts wegen eine Verfolgung einleiten und Gefangennahme und Befragung der verdächtigen Person anordnen. Interessenkonflikte entstanden dadurch, daß die Ämter von Ankläger und Richter oft in einer Person vereint waren. Während im Rügeverfahren Vergleichszahlungen, Zweikämpfe oder G*ttesurteile wie die Bahrprobe, die Wasser- oder Feuerprobe üblich waren, um Schuld und Unschuld zu ermitteln, brauchte man im Inquisitionsverfahren ein Schuldeingeständnis und eine Tatbeschreibung des Angeklagten. Gleichzeitig wurde der Einfluß geistlicher Instanzen bei der Rechtsfindung zurückgedrängt. Vermehrt traten studierte Juristen z. B. in Form von Stadtschreibern in Erscheinung. Der Prozess wurde zunehmend verschriftlicht, Akten wurden versandt und Gutachten eingeholt.
Als Beweisverfahren des frühneuzeitlichen Inquisitionsprozesses diente die Folter (Tortur, peinliche Frage, Marter), die zuvor schon in kirchlichen Ketzerprozessen des 13. Jahrhunderts eingesetzt wurde. In der Folter wurden Menschen gequält, um von ihnen ein Geständnis oder Informationen zu erpressen. Die Folter war in diesem Prozess nur Beweismittel, keine Strafmaßnahme. Durch die Qualen sollte die verdächtige Person dazu gebracht werden, ihre vermeintlichen Verstrickungen mit dem Bösen aufzugeben. Das reinigende Eingeständnis der Schuld sollte den Sünder in die Gemeinschaft zurückführen. Man war davon überzeugt, daß ein Unschuldiger selbst unter den größten Qualen nicht die schwere Sünde der Lüge auf sich laden würde und somit nur die wirklich Schuldigen Geständnisse ablegten.
Theoretisch gab es Grenzen der Folter. So lag beispielsweise die Verantwortung für die Härte der Folter in den Händen eines `weisen Richters`. Das erpresste Geständnis mußte außerhalb der Tortur von dem Angeklagten bestätigt werden. Die Folter durfte nur angewendet werden, wenn die Ankläger in ihrem Gewissen von der Schuld überzeugt waren, die Indizien aber nicht ausreichten. Hier konnte lediglich die Bestätigung des Beschuldigten und seine Schilderung des Tathergangs Klarheit verschaffen.
Für die Hexenprozesse galten andere Regeln - nämlich gar keine.
Als `crimen extraordinaria` stand der Hexenprozess außerhalb aller Vorschriften. Ein Beispiel: Da eine Wiederholung der Folter eigentlich untersagt war, wenn der Angeklagte standhaft blieb, nannte man in den Hexenprozessen die wiederholte Folterung einfach `Fortsetzung`. Die Tortur konnte somit beliebig oft angewendet werden. Die Folter war die `Seele` des ganzen Prozessverfahrens.
Der Hexenprozess begann mit einer `gütlichen Befragung`. Die verdächtige Person - meist von einer anderen `Hexe` unter der Folter `besagt`, also als Komplize angegeben - wurde am frühen Morgen ohne Vorwarnung aus ihrer Wohnung abgeholt und fortgeführt. Für den weiteren Verlauf des Prozesses gab es regionale Verschiedenheiten sowohl in der Art wie in der Dauer und Anwendung der Inquisition. Wenn die `gütliche Befragung`, in der die Verdächtigten mit den Beschuldigungen konfrontiert wurden, ohne Ergebnis blieb, begann die `peinliche Befragung`. Der Prozess fand unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt. Nur der Ankläger/Richter, ein Schreiber und die Henker waren anwesend. In der `Verbalterrition` zeigten der von nun an hinzugezogenen Scharfrichter und seine Gehilfen die Vielzahl der Folterwerkzeuge vor und erläuterten deren Gebrauch. Wenn auch diese furchteinflößende Veranstaltung in einem spärlich beleuchteten kalten Raum kein Geständnis hervorbrachte, begann man mit der `Realterrition`.
Diese begann meist am Tage der Verhaftung nachmittags und zog sich bis in die Nacht oder die frühen Morgenstunden des nächsten Tages hin.
In entwürdigenden Prozeduren wurde das Selbstbewußtsein des Angeklagten zerstört: Man entkleidete ihn, schnitt ihm die Haare ab und zog ihm ein `Drudenhemd`(Marterkittel, Hexenhemd) an. Damit sollte u.a. vermieden werden, daß die vermeintliche Hexe ein Amulett oder einen anderen Schadenzauber an ihrem Körper oder ihren Kleidern Versteckte, welcher den Gerichtspersonen schaden könnte. Dann wurde der Verdächtige gefesselt, oft wurden ihm die Augen verbunden. Eine Suche nach dem Hexenmal konnte sich anschließen: Jede Hautveränderung wurde mit einer langen Nadel angestochen, um zu sehen, ob Blut herausfließt. Falls die Verwundung nicht blutete, dann war dies ein Zeichen dafür, daß der Teufel der Hexe hier ein `Mal`, ein unempfindliches Erkennungszeichen, gesetzt hatte. Es gab Trickinstrumente, welche diese Situation simulieren konnten. Wenn allerdings kein Hexenmal gefunden wurde, dann war dies andererseits ein Beweis dafür, daß es sich hier um eine besonders `treue` Hexe handelte, die dieses Erkennungszeichen nicht brauchte. Man nimmt heute an, daß durch den Schock, in dem sich die untersuchte Person befand, manchmal das Bluten der Wunden verhindert wurde.
Gleiches gilt für die Tränenprobe. Falls die `Hexe` vor Angst oder Schmerzen nicht weinte, wurde dies als Zeichen ihrer `Hexenhaftigkeit` angesehen. Jedes Verhalten des Verdächtigen während der Befragung konnte ihm zum Nachteil gereichen, da die Interpretation des Verhaltens immer der Gegenseite überlassen war. Gestand der Angeklagte schnell, dann war er überführt, mußte weitere Komplizen benennen und wurde auf jeden Fall verbrannt. Leistete er Widerstand und überstand die erste Folterung, dann war er ein besonders verdammenswerter Fall, von Teufel oder durch eigene Hexenkünste zur Schmerzunempfindlichkeit präpariert. Die Folter wurde dann in allen Gnaden wieder und wieder angewendet, um zum gewünschten Ziel zu gelangen. Widerrief eine `Hexe` das erzwungene Geständnis außerhalb der Tortur, dann wurde sie eben wieder gefoltert. Besonderen Wert legten die Inquisitoren auf die Benennung von weiteren Komplizen. Deshalb war die Tortur noch nicht dadurch zu beenden, daß man ein Geständnis der eigenen `Missetaten` erfand (also ehrlich, ich bekomme da reinen Brechreiz ).
Als ersten `Grad` der Folterung bezeichnete man vielerorts die Anwendung der Daumenschrauben, welche die eingeklemmten Finger quetschten und die Fingerknochen brechen konnten. Zur Vermehrung der Schmerzen wurde mit einem Hammer auf die angezogenen Daumenschrauben geschlagen. Weitere Grade der Folter waren das Anlegen der Beinschrauben (`Spanische Stiefel`), auch `zweiter Grad` genannt. Üblich war als weitere Steigerung das Aufziehen auf einer Streckbank oder Streckleiter. Während dieser Phase ließ man den Angeklagten in dieser schrecklichen Situation - Atemnot, gedehnte oder gerissene Muskel, Bänder und Sehnen, ausgerenkte Gliedmaßen - allein und ging auf seine Kosten zum Abendessen.
Wenn auch diese Folterung nach mehrmaligem langsamem Aufziehen und plötzlichem Fallenlassen und immer schwereren Gewichten ohne Geständnis blieb, waren der Phantasie der Henker gar keine Grenzen mehr gesetzt: Die Angeklagten wurden, oft noch an dem Seil oder der Leine hängend, geschlagen und gepeitscht. Ihnen wurden die verbliebenen Haare abgesengt und die Achselhöhlen oder andere Körperteile mit Fackeln verbrannt, brennende Schwefel- und Pechpflaster aufgelegt, Flüssigkeiten (z.B. Heringslake) eingeflößt, die Fingernägel herausgerissen, eine Lunte zwischen den Fingern durchgezogen und angezündet, Branntwein über den Rücken geschüttet und angesteckt.
Nach dem erfolgten Geständnis und dem - vorläufigen - Ende der Folter kamen die Gefangenen in die Obhut des Henkers, welcher verpflichtet war, ihre Gesundheit wiederherzustellen (ist das komplett pervers, oder was?!). Wer die Folterung überstand und danach auf freien Fuß gesetzt wurde, oder wer fliehen konnte, war lebenslang ein Krüppel, seelisch wie körperlich, denn die Folterungen waren nicht ohne bleibende Schäden zu überstehen. In der Urfehde mußte der Freigelassene schwören, niemals darüber zu reden, was ihm bei der `Befragung` widerfahren war und keine Rache zu üben (und das ist ja definitiv der absolute Gipfel! Haltet mich.... ). Lebenslanger Hausarrest oder Verweisung aus dem Land kamen für die Überlebenden hinzu.
Im Normalfall endete der Prozess jedoch mit der Verurteilung der Hexe und der Verhaftung neuer `besagter` Verdächtiger. Den Verurteilten lastete die Sünde der Lüge schwer auf dem Gewissen , denn sie hatten ausschließlich aufgrund der Qualen `gestanden`. Auf die Geständigen wartete der Scheiterhaufen. Bestimmte Delikte, zu denen Zauberei und Ketzerei gehörten, wurden im Sinne der `spiegelnden Strafen` mit Feuer bestraft. Das reinigende Feuer sollte jede Erinnerung an den Getöteten auslöschen, seinen Zauber restlos vernichten und eine Beerdigung unmöglich machen.
Strafverschärfend wurden einige Verurteilte noch auf dem Weg zum Scheiterhaufen gequält, ihnen wurden etwa mit glühenden Zangen Stücke aus dem Körper gerissen. Als Strafmilderung wurde etlichen der `Hexen` ein schnellerer Tod gewährt: Sie wurden auf dem Scheiterhaufen erwürgt oder vorher enthauptet. Manchen hängte man Säckchen mit Schießpulver um den Hals oder in die Nähe des Herzens, um den Tod durch Explosion und Ersticken herbeizuführen.
Folter als Beweis im Inquisitionsverfahren wurde in Mitteleuropa noch lange angewendet. Die `Theresiana` von 1768 regelte ganz im Sinne der Aufklärung mit detailfreudigen Bilddarstellungen die sachgemäß `richtige` Anwendung der verschiedenen Folterinstrumente.
Baden schaffte als letztes deutsches Land die Folter im Jahre 1831 ab.