Beim Nachbarn Schweiz sieht es so aus. Vom Volk so beschlossen:
Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zu einer unabhängigen Naturheilkunde'
Die Bundesverfassung[1] wird wie folgt geändert:
Art. 118a Sachüberschrift und Abs. 2–6 Komplementärmedizin und unabhängige Naturheilkunde
2 Die Naturheilkunde untersteht nicht der Kontrolle durch das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) und auch keiner Kontrollstelle der Pharmaindustrie.
3 Die Aufgabe der Swissmedic beschränkt sich ausschliesslich auf die Zulassung von Pharmaprodukten.
4 Eine unabhängige Prüfstelle für Naturheilkunde ist zuständig für:
a. die Förderung, die Kontrolle und die Zulassung von Naturheilmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und altbewährten Naturprodukten;
b. die Koordination der Ausbildung zur Naturheilpraktikerin oder zum Naturheilpraktiker, die Weiterbildung von Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktikern und die Bewilligung zur Ausübung des Berufes der Naturheilpraktikerin und des Naturheilpraktikers;
c. die Förderung alternativer Naturheilmethoden;
d. die Unterstützung naturheilkundlicher Studien.
5 Das Initiativkomitee ist federführend bei der Gründung der Prüfstelle für Naturheilkunde und der Einstellung und Betreuung ihres Personals.
6 Ärztinnen und Ärzten ist es erlaubt, Naturheilkunde uneingeschränkt anzuwenden.
https://www.bk.admin.ch/ch/d/pore/vi/vis538t.html
Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zu einer unabhängigen Naturheilkunde'
Die Bundesverfassung[1] wird wie folgt geändert:
Art. 118a Sachüberschrift und Abs. 2–6 Komplementärmedizin und unabhängige Naturheilkunde
2 Die Naturheilkunde untersteht nicht der Kontrolle durch das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) und auch keiner Kontrollstelle der Pharmaindustrie.
3 Die Aufgabe der Swissmedic beschränkt sich ausschliesslich auf die Zulassung von Pharmaprodukten.
4 Eine unabhängige Prüfstelle für Naturheilkunde ist zuständig für:
a. die Förderung, die Kontrolle und die Zulassung von Naturheilmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und altbewährten Naturprodukten;
b. die Koordination der Ausbildung zur Naturheilpraktikerin oder zum Naturheilpraktiker, die Weiterbildung von Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktikern und die Bewilligung zur Ausübung des Berufes der Naturheilpraktikerin und des Naturheilpraktikers;
c. die Förderung alternativer Naturheilmethoden;
d. die Unterstützung naturheilkundlicher Studien.
5 Das Initiativkomitee ist federführend bei der Gründung der Prüfstelle für Naturheilkunde und der Einstellung und Betreuung ihres Personals.
6 Ärztinnen und Ärzten ist es erlaubt, Naturheilkunde uneingeschränkt anzuwenden.
https://www.bk.admin.ch/ch/d/pore/vi/vis538t.html
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