Einigen von Euch ist bestimmt schon aufgefallen, dass Pflanzenauszüge oder auch Pulver des einjährigen Beifußes den Vermerk "nicht für die innere Anwendung zugelassen" enthalten. Das hat vor allem juristische Gründe. Hier die Hintergründe dazu! Und immer wieder mischt die WHO mit. Aber das ist meist ein guter Indikator für die Wirksamkeit des Produktes
Auf Anfrage teilt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) der Deutschen Presse-Agentur mit, dass Artemisia annua in Deutschland nicht grundsätzlich verboten sei. Jedoch müsse man, wenn man die Pflanze hier als Lebensmittel vermarkten wolle, eine Zulassung bei der Europäischen Union (EU) beantragen. Bislang gibt es keine solche Zulassung.
Denn Artemisia annua falle laut einer EU-Verordnung unter die Kategorie "neuartiges Lebensmittel", so das Bundesamt (EU-Verordnung 2015/2283, http://dpaq.de/AV8rm). Darunter versteht man alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der EU für den menschlichen Verzehr verwendet wurden.
Das BVL führt weiter aus: "Wenn Artemisia annua in der EU mit dem Ziel der Behandlung oder Vorbeugung einer Krankheit vermarktet werden soll (...), handelt es sich um ein Arzneimittel, für das eine Zulassung nach dem Arzneimittelrecht erforderlich ist."
Die Weltgesundheitsorganisation zeigt sich grundsätzlich skeptisch gegenüber der Wirksamkeit etwa eines Tees aus der Pflanze. In einer Stellungnahme von 2019 heißt es, dass die WHO die Anwendung nicht-pharmazeutischer Formen der Artemisia annua zur Vorbeugung oder Behandlung von Malaria nicht unterstütze. Als Begründung wird unter anderem darauf verwiesen, dass Wirkstoffgehalt und Qualität der Pflanzen stark variierten (http://dpaq.de/E014c).
Viele Grüße
Inara
Auf Anfrage teilt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) der Deutschen Presse-Agentur mit, dass Artemisia annua in Deutschland nicht grundsätzlich verboten sei. Jedoch müsse man, wenn man die Pflanze hier als Lebensmittel vermarkten wolle, eine Zulassung bei der Europäischen Union (EU) beantragen. Bislang gibt es keine solche Zulassung.
Denn Artemisia annua falle laut einer EU-Verordnung unter die Kategorie "neuartiges Lebensmittel", so das Bundesamt (EU-Verordnung 2015/2283, http://dpaq.de/AV8rm). Darunter versteht man alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der EU für den menschlichen Verzehr verwendet wurden.
Das BVL führt weiter aus: "Wenn Artemisia annua in der EU mit dem Ziel der Behandlung oder Vorbeugung einer Krankheit vermarktet werden soll (...), handelt es sich um ein Arzneimittel, für das eine Zulassung nach dem Arzneimittelrecht erforderlich ist."
Die Weltgesundheitsorganisation zeigt sich grundsätzlich skeptisch gegenüber der Wirksamkeit etwa eines Tees aus der Pflanze. In einer Stellungnahme von 2019 heißt es, dass die WHO die Anwendung nicht-pharmazeutischer Formen der Artemisia annua zur Vorbeugung oder Behandlung von Malaria nicht unterstütze. Als Begründung wird unter anderem darauf verwiesen, dass Wirkstoffgehalt und Qualität der Pflanzen stark variierten (http://dpaq.de/E014c).
Viele Grüße
Inara
Froher Sinn bringt Gewinn!