14.04.12011, 09:44
Einige hier wissen es, viele vermuten es, und der Großteil will es entweder nicht wahr haben oder ihm ist es egal: Die Totalüberwachung, wann man wie lange mit wem telefoniert hat, wird laufend durchgeführt und sehr lange aufgehoben. Aber dass sich ein Telekommunikationsanbieter damit gleich selbst ins Knie schießt, weil er einen Kunden nicht aus dem Vertrag lassen will, ist neu ...
Ich kopiere hier nur die Stellen mit der Speicherung der Verbindungsdaten raus, auch wenn das nicht der Hauptgegenstand der eigentlichen Klage ist.
Grüße vom Ritter
Ich kopiere hier nur die Stellen mit der Speicherung der Verbindungsdaten raus, auch wenn das nicht der Hauptgegenstand der eigentlichen Klage ist.
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2011/04/13/amtsrichter-widerspricht-dem-bgh/ schrieb:Zu seiner Verteidigung legte der Provider auch Monate alte Verbindungsdaten vor. Damit wollte er beweisen, dass der Kunde den Internetanschluss weiter genutzt hat und sich somit nicht an seine eigene Kündigung hielt.
Der Richter hat sich gefragt, ob er die Verbindungsdaten überhaupt als Beweis zulassen darf. Er antwortet mit nein:
Zitat: Die beklagtenseits vorgelegten Verbindungsdaten sind als Beweismittel ohnehin nicht verwertbar, weil die Beklagte nach § 97 Abs. 3 S. 3 TKG zu deren Speicherung nicht über das Verbindungsende hinaus berechtigt war und das vermögensrechtliche Beweisinteresse der Beklagten nicht das Interesse des Klägers an der Vertraulichkeit seiner Internetnutzung überwiegt.
Dabei widerspricht er auch dem Bundesgerichtshof. Das oberste Zivilgericht erlaubt eine befristete Speicherung von Verbindungsdaten aus “technischen Gründen”. Dazu der Amtsrichter:
Zitat: Soweit der Bundesgerichtshof aus § 100 Abs. 1 TKG die mögliche Befugnis von Internet-Zugangsanbietern zur anlasslosen und generellen Vorratsspeicherung sämtlicher zugewiesener IP-Adressen und Verbindungszeiten ableiten will (Urteil vom 13.01.2011 zum Az. III ZR 146/10), überzeugt dies nicht.
Das ist nicht nur mutig, sondern auch plausibel. Der Richter liefert hierfür eine eingehende Begründung, die sich hier nachlesen lässt. Nicht das Ergebnis der Entscheidung berührt mich. Es ist vielmehr die Kompetenz für die Fragen der digitalen Welt, der man hier an einem, das ist nicht abschätzig gemeint, Provinzgericht begegnet.
http://openjur.de/u/86464.html schrieb:Überdies ist eine Weiternutzung seitens des Klägers bestritten und sind zum Beweis lediglich Verbindungsdaten aus dem Monat Dezember 2010 vorgelegt worden, mithin vor Ablauf der Mietzeit. Die beklagtenseits vorgelegten Verbindungsdaten sind als Beweismittel ohnehin nicht verwertbar, weil die Beklagte nach § 97 Abs. 3 S. 3 TKG zu deren Speicherung nicht über das Verbindungsende hinaus berechtigt war und das vermögensrechtliche Beweisinteresse der Beklagten nicht das Interesse des Klägers an der Vertraulichkeit seiner Internetnutzung überwiegt (vgl. OLG Karlsruhe, MMR 2009, 412)
Grüße vom Ritter