Die Ch**stianisierungsgesetze
#1
Die "Capitulatio de partibus Saxoniae" von Karl dem Großen (dem Sachsenschlächter) 782 gegen die Sachsen erlassen:


1. Alle stimmen dem Prinzip der höheren Fälle zu, daß die Kirchen Ch**sti in Sachsen nicht geringere, sondern erheblich höhere Geltung haben sollen als die Götzenstätten.

2. Wenn jemand Zuflucht in der Kirche sucht, soll er dort bis zu seiner Gerichtsverhandlung sicher sein, und niemand soll wagen, ihn mit Gewalt herauszuholen. Wegen der Ehre G*ttes und der Heiligen, denen die betreffende Kirche geweiht ist, soll es dem Asylanten vor Gericht nicht an Kopf und Kragen gehen, sondern er soll seine Tat gemäß dein Urteilsspruch mit Geld büßen, soweit er es kann. Dann soll er vor den König geführt werden, und der wird ihn dorthin stecken, wohin es seiner königlichen Gnade gefällt.

3. Sterben soll, wer gewaltsam eine Kirche erstürmt und in ihr mit Gewalt oder mit Diebsgriff etwas wegnimmt oder die Kirche in Flammen aufgehen läßt.

4. Sterben soll, wer die vierzigtägigen Fasten vor Ostern in Verachtung des ch**stlichen Glaubens bricht und Fleisch ißt. Aber es soll vom Priester geprüft werden, ob er nicht durch Not gezwungen war, Fleisch zu essen.

5. Sterben soll, wer einen Bischof, einen Priester oder einen Diakon tötet.

6. Todesstrafe erleidet der, der vom Teufel getäuscht, nach heidnischer Sitte wähnt, irgendein Mann oder eine Frau sei Hexe und Menschenfresser und sie deshalb verbrennt oder deren Fleisch verzehrt bzw. zum Verzehr weitergibt.

7. Todesstrafe erleidet der, der nach heidnischem Brauch Leichen bestattet, indem er den Körper den Flammen preisgibt.

8. Sterben soll, wer Heide bleiben will und unter den Sachsen sich verbirgt, um nicht getauft zu werden oder es verschmäht, zur Taufe zu gehen.

9. Sterben soll, wer einen Menschen dem Teufel opfert und nach heidnischer Sitte den Götzen als Opfer darbringt.

10. Sterben soll, wer mit den Heiden Ränke gegen die Ch**sten schmiedet oder bei ihnen als Feind der Ch**sten ausharren will. Und wer ihn dabei gegen König und Ch**stenheit unterstützt, soll ebenfalls sterben.

11. Dem geht es an Kopf und Kragen, der dem König als untreu erscheint.

12. Sterben soll, wer die Tochter seines Herren raubt.

13. Genauso soll bestraft werden, wer seinen Herrn oder seine Herrin tötet.

14. Von der Todesstrafe in vorstehenden Fällen kann nach Zeugnis des Geistlichen abgesehen werden, falls der Betreffende freiwillig zum Priester geflohen war und die heimlich begangenen Taten gebeichtet hatte und Buße leisten wollte.

15. Was die niedrigeren Fälle angeht, so stimmen alle darin überein, daß einer jeden Kirche ein Haupthof und zwei Hufen Landes von den Einwohnern eines Gaues, die zu jener Kirche gehören, übertragen werde, und daß je 120 Einwohner sowohl Edelinge als auch Frilinge und Laten, einen Knecht und eine Magd für diese Kirche beisteuern sollen.

16. Und es entspricht ch**stlichem Gebot, daß allenthalben von allen königlichen Einkünften, auch von den Friedens- und Strafgeldern, der zehnte Teil den Kirchen und Priestern zustehen soll.

17. In gleicher Weise schreiben wir göttlichem Gebot gemäß vor, daß alle den Zehnt von ihrem Vermögen und ihrer Arbeit den Kirchen und Geistlichen abliefern sollen, und zwar sowohl die Edelinge als auch die Frilinge und die Laten; denn was G*tt einem jeden Ch**sten schenkt, muß zum Teil G*tt wiedergegeben werden.

18. An den Sonntagen sollen keine öffentlichen Zusammenkünfte und Gerichtsverhandlungen stattfinden, wenn es nicht große Not oder feindliche Angriffe erfordern. Denn am Sonntag sollen alle zur Kirche gehen, beten und G*ttes Wort hören. Genauso soll es an den hohen Kirchenfesten gehalten werden.

19. Entsprechend erscheint es sinnvoll, in diese Vorschriften einzufügen, daß alle Kinder innerhalb eines Jahres getauft werden. Wir setzen fest, daß derjenige, der ohne Erlaubnis des Pfarrers dieses verschmäht, dem ,,fiscus" als Edeling 120 sol., als Friling 60 sol. und als Late 30 sol. zur Buße zu zahlen hat.

20. Wer eine verbotene oder unerlaubte Ehe eingeht, zahlt als Edeling 60, als Friling 30 und als Late 15 sol.

21. Wer Gelübde nach heidnischem Brauch an Quellen, Bäumen oder Hainen darbringt oder nach heidnischem Brauch opfert und ein Gemeinschaftsmahl zu Ehren der Götzen veranstaltet, zahlt als Edeling 60, als Friling 30, als Late 15 sol. Und wenn er das Geld nicht hat, soll er es im Dienste der Kirche abarbeiten.

22. Wir befehlen, daß die ch**stlichen Sachsen in den Kirchhöfen und nicht auf den heidnischen Grabhügeln bestattet werden.

23. Die Wahrsager und Zauberer sollen den Kirchen und den Pfarrern ausgeliefert werden.

34. Wir untersagen, daß alle Sachsen Stammesversammlungen abhalten, falls nicht unser Königsbote auf unseren Befehl hin sie aufbietet. jeder unserer Grafen soll vielmehr in seinem Amt die Versammlungen abhalten und Recht sprechen, und Pfarrer sollen darüber wachen, daß er sich entsprechend verhält.

Entweder man findet einen Weg oder man schafft einen Weg!
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[Kein Betreff] - von Paganlord - 28.11.12005, 15:09
[Kein Betreff] - von Abnoba - 28.11.12005, 17:05
[Kein Betreff] - von Saxorior - 29.11.12005, 09:55
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[Kein Betreff] - von Hælvard - 30.11.12005, 09:38

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