18.10.12012, 22:30
Deutscher G*tteslästerungsartikel zahnlos: Pädo-Sekte darf beim Namen genannt werden
Ähnlich wie das schweizerische kennt auch das deutsche Strafrecht einen Blasphemieartikel, StGB 166:
Keine anderen Art Organisation kann sich auf einen solchen auf sie zugeschnittenen Schutzparagrafen berufen. Politischen Parteien, Gewerbeverbände, Gewerkschaften, Umweltorganisationen und andere Interessensgruppierungen werden nur durch für alle geltende Paragrafen vor ungerechtfertigter Kritik geschützt, wie etwa dem Artikel 187, der Verleumdung unter Strafe stellt. Erstaunlicherweise scheint dies nichtreligiösen Organisationen zu genügen.
Der Blasphemieparagraf birgt stets die Gefahr in sich, dass Kritik an Religionsgemeinschaften zum Straftatbestand wird, auch wenn gleichartige Äusserungen zu anderen Organisationen nicht klagefähig wären. Ein aktueller Fall aus Berlin zeigt nun aber, dass die Gerichte gewillt sind, dem Artikel in der Rechtsprechung die Zähne zu ziehen. Eine Richterin am Amtsgericht Tiergarten lehnte es ab, ein Hauptverfahren gegen den Autoren des Blogs Schockwellenreiter zu eröffnen. Dieser hatte unter dem Titel Neues vom Ayatollah aus Köln im Juni letzten Jahres folgendes gebloggt:
Verklagt wurde der Blogger wegen der Verwendung des Begriffs Pädo-Sekte. Die Bezeichnung mag wenig scharmant sein, angesichts der innert zehn Jahren mehr als 4000 gemeldeten Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern durch katholische Priester ist das Etikett aber wohl kaum verleumderisch.
Die Richterin hielt in ihrer Abweisungsbegründung nun fest, dass es in der Tat heftige Diskussionen in der Öffentlichkeit zum Thema «Missbrauch in der katholischen Kirche» gäbe und «in diesem Zusammenhang auch durchaus Vertrauen erschüttert vorden» sei, «insbesondere in die Institution ‹katholische Kirche›». Sie stellte aber ebenso klar, dass diese Diskussionen und Erschütterungen bedingt seien.
Der richterliche Entscheid verdeutlicht eine banale Tatsache: Wenn der öffentliche Friede gefährdet ist, dann durch die ganz realen Missbrauchsfälle und den Vertuschungsversuchen der katholischen Kirche und nicht durch bissig formulierte Blogeinträge. Im Grunde zeigt die Richterin, dass der Paragraf 166 (wie auch sein Schweizer Pendant) verlustfrei gestrichen werden kann.
Ähnlich wie das schweizerische kennt auch das deutsche Strafrecht einen Blasphemieartikel, StGB 166:
Zitat: (1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Keine anderen Art Organisation kann sich auf einen solchen auf sie zugeschnittenen Schutzparagrafen berufen. Politischen Parteien, Gewerbeverbände, Gewerkschaften, Umweltorganisationen und andere Interessensgruppierungen werden nur durch für alle geltende Paragrafen vor ungerechtfertigter Kritik geschützt, wie etwa dem Artikel 187, der Verleumdung unter Strafe stellt. Erstaunlicherweise scheint dies nichtreligiösen Organisationen zu genügen.
Der Blasphemieparagraf birgt stets die Gefahr in sich, dass Kritik an Religionsgemeinschaften zum Straftatbestand wird, auch wenn gleichartige Äusserungen zu anderen Organisationen nicht klagefähig wären. Ein aktueller Fall aus Berlin zeigt nun aber, dass die Gerichte gewillt sind, dem Artikel in der Rechtsprechung die Zähne zu ziehen. Eine Richterin am Amtsgericht Tiergarten lehnte es ab, ein Hauptverfahren gegen den Autoren des Blogs Schockwellenreiter zu eröffnen. Dieser hatte unter dem Titel Neues vom Ayatollah aus Köln im Juni letzten Jahres folgendes gebloggt:
Zitat:Das Kölner Oberhaupt der Pädo-Sekte hat sich mal wieder zu Wort gemeldet: Haßprediger Kardinal Joachim Meisner hat die Abtreibung als »täglichen Super-GAU« verurteilt. Wer um die Zukunft Deutschlands besorgt sei, solle sich mehr um dieses Thema kümmern als um die Atomkraft. Ach ja? Und wo sollen die ganzen Wechselbalge hin, die die katholischen Priester mit kleinen Mädchen gezeugt haben? Ach nein, die mißbrauchen ja vornehmlich Jungen. Ich kann gar nicht so ville fressen, wie ich kotzen möchte!
Verklagt wurde der Blogger wegen der Verwendung des Begriffs Pädo-Sekte. Die Bezeichnung mag wenig scharmant sein, angesichts der innert zehn Jahren mehr als 4000 gemeldeten Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern durch katholische Priester ist das Etikett aber wohl kaum verleumderisch.
Die Richterin hielt in ihrer Abweisungsbegründung nun fest, dass es in der Tat heftige Diskussionen in der Öffentlichkeit zum Thema «Missbrauch in der katholischen Kirche» gäbe und «in diesem Zusammenhang auch durchaus Vertrauen erschüttert vorden» sei, «insbesondere in die Institution ‹katholische Kirche›». Sie stellte aber ebenso klar, dass diese Diskussionen und Erschütterungen bedingt seien.
Zitat:«durch die in den letzten beiden Jahren bekannt gewordenen zahlreichen Fälle von Missbrauchshandlungen von katholischen Geistlichen und anderen Mitarbeitern der katholischen Kirche.»
Der richterliche Entscheid verdeutlicht eine banale Tatsache: Wenn der öffentliche Friede gefährdet ist, dann durch die ganz realen Missbrauchsfälle und den Vertuschungsversuchen der katholischen Kirche und nicht durch bissig formulierte Blogeinträge. Im Grunde zeigt die Richterin, dass der Paragraf 166 (wie auch sein Schweizer Pendant) verlustfrei gestrichen werden kann.